Download
Umwelt/Förderprogramme
Erneuerbares-Wärme-Gesetz
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und regelt eine Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien bei der
Wärmeversorgung von neuen und bestehenden Wohngebäuden. Bauherren neuer Wohngebäude, für die ab dem 1. April 2008 das Bauverfahren eingeleitet wird,
sind verpflichtet, 20 Prozent des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken. Neben dem Einsatz von Solarthermie, Geothermie und Biomasse
einschließlich Biogas und Bioöl sowie der Nutzung von Umweltwärme und Abwärme mit Hilfe von Wärmepumpen sieht das Gesetz eine Reihe weiterer
alternativer Möglichkeiten der sogenannten ersatzweisen Erfüllung vor. Diese Vorgaben werden für den Neubaubereich zum 1. Januar 2009 durch das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG) abgelöst, das eine eigene Pflichtregelung für alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) enthält.
Die Regelungen des Landesgesetzes für den Wohngebäudebestand bleiben weiter in Kraft, denn der Bundesgesetzgeber hat diesen Bereich für landesrechtliche Regelungen geöffnet.
Demnach müssen in bestehenden Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2010, wenn im Einzelfall die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird, zehn Prozent des Wärmebedarfs durch
erneuerbare Energien gedeckt werden.

km/h